Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Fahrtkosten
Vergütungszuschlag nach § 43b SGB XI: 8,22 €
Ist eine Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen an der Pflege tage- oder stundenweise gehindert, übernimmt die Pflegekasse auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor erstmaliger Verhinderung bereits mindestens sechs Monate in seiner Häuslichkeit gepflegt hat und zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.
Bei Verhinderung der Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse für die Ersatzpflege, die erwerbsmäßig (z. B. durch eine Caritas-Sozialstation) durchgeführt wird, im Einzelfall bis zu 1.612,00 € im Kalenderjahr.
Um die Wohnung der Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1 bis 5) für eine möglichst selbstständige Lebensführung bzw. Pflege anzupassen, gewähren die Pflegekassen auf Antrag einen Zuschuss von bis zu 4.000,00 € für notwendige Um- oder Einbauten bzw. bis zu 16.000,00 €, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen.
Sozialstation St. Thaddäus e.V.
Ulmer Straße 63
86156 Augsburg-Kriegshaber
Telefon: 0821 / 44060–22
Telefax: 0821 / 44060–20
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